Allerdings ist nur der Zeitraum vom 30. September 2006 bis 28. Februar 2011 relevant (vgl. act. 59a). Von Januar 2007 (frühere Zahlen sind nicht verfügbar) bis Ende März 2011 ergibt sich für die M.V.________ AG ein Gesamtumsatz von rund Fr. 3.293 Millionen Franken (vgl. act. 117/3 und 117/4). Darauf ist abzustellen, da nicht davon auszugehen ist, die Beklagte habe den Steuerbehörden nicht sämtliche Unterlagen eingereicht. Kantonsgericht Schwyz 40