Nach dem Gesagten geht es nicht an, den von der Klägerin behaupteten und mangels ausreichender Informationen der Beklagten bewiesenen erwirtschafteten Gewinn der M.R.________ AG von Fr. 420‘471.15 unbesehen dem (teilweisen) Gewinn der M.V.________ AG gleichzusetzen. bb) Die Klägerin errechnete gestützt auf die Zahlen der Beklagten für die M.R.________ AG einen mit 40‘903 HARRY POPPER Kondomen in den Jahren 2006 bis 2011 erzielten Gewinn von Fr. 420‘471.15 (act. 96/2, Tabelle 10). Davon ist wegen der fehlenden Informationen der Beklagten auszugehen.