Die Klägerin bringt vor, die Auffassung der Beklagten, wonach diese wegen des fehlenden Zugriffs auf Kataloge so wenig Umsatz erzielt habe, sei nicht durchschlagend. Die Beklagte übersehe dabei, dass etwa der V.________ seine Kataloge eingestellt habe. Auch W.________ erwirtschafte seinen Umsatz nur online. Online sei heute im Trend und viel besser (act. 126, S. 10 oben). Die Beklagte entgegnet, es treffe zu, dass der V.________ seinen Hardcopy-Katalog-Versand eingestellt habe. Allerdings sei diese Einstellung erst im Jahre 2017 erfolgt (act. 126, S. 14). Dazu ist zu bemerken, dass auch der Versand der T.________ AG in der fraglichen Zeit schwergewichtig auf Hardcopy-Katalogen fusste.