Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die im September 2005 mit einem AK von Fr. 100‘000.00 gegründete M.V.________ AG anlässlich der Fusion mit der Beklagten im Juni 2011 bzw. per 31. Dezember 2010 (vgl. act. 47, N 2; act. 47/2 und 47/3) wie in den Jahren zuvor überschuldet war (act. 103, S. 25-29 N131-146; act. 103/45-49). Deren Onlinehandel war also defizitär, was aber nicht ausschliesst, dass mit einzelnen Produkten (viel) Gewinn erzielt wurde. Fest steht nämlich, dass allein gestützt auf die von der Beklagten eingereichten Unterlagen ein von der M.V.________ AG erzielter Gewinn von Fr. 8‘233.07 errechnet werden kann (vgl. E. 5.1 vorne).