Bei ihren Versandhaus- und Online-Kunden sei der Umsatzanteil mit Kondomen vernachlässigbar und habe in den letzten Jahren immer deutlich weniger als 1 % ausgemacht. In den Jahren 2007 bis 2010 sei der Umsatzanteil bei 0.8 % gelegen (act. 103/9). Ausserdem offerierte die Beklagte U.________, Leiter des Grosshandelssegments der deutschen T.________ AG, als Zeugen, für ihre Behauptung, wonach bei der erwähnten Firma in den Jahren 2014 und 2015 der Anteil am Umsatz mit Kondomen im Internetversandhandel zwischen 1.08 bis 1.18 % gelegen sei (act. 103, S. 24 N 124-128).