e) Die Beklagte bringt vor, der Versandhandel spiele beim Vertrieb von Kondomen eine absolut untergeordnete Rolle. Zum Beweis offerierte sie das Schreiben von I.________, CEO der J.________ GmbH, an sie vom 23. August 2016. Darin führte dieser aus, diese Firma sei seit über 35 Jahren einer der bedeutendsten Grosshändler für Erotikprodukte und Kondome in Europa. Sie würden über sehr gute Kundenkontakte zu den wichtigen Online- Plattformen im Internet in ganz Europa verfügen. Bei ihren Versandhaus- und Online-Kunden sei der Umsatzanteil mit Kondomen vernachlässigbar und habe in den letzten Jahren immer deutlich weniger als 1 % ausgemacht.