___ AG eine ordnungsgemässe Buchführung. Damit sei auch erstellt, dass die Angaben der Beklagten zu ihren Verkäufen an die M.V.________ AG und zu deren Umsätzen richtig seien. Aus dem Verhältnis von Vorsteuern auf Warenaufwand zu den gesamten Vorsteuern lasse sich nichts gegen die Beklagte herleiten (act. 126b, S. 7; act. 126, S. 13 f.).