der HARRY POPPER Kondome verpflichtet worden (act. 103, S. 25-29 N 132 f. und 135-143; act. 126b, S. 6). Die Klägerin wendet ein, die von der Beklagten vorgelegten Kontenblätter könnten bestenfalls Warenbezüge belegen, welche die M.V.________ AG im Konto 30010 bzw. 42100 verbucht habe. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die M.V.________ AG zusätzliche Warenbezüge in anderen Warenaufwandskonten verbucht habe (act. 126a, S. 15 N 51; act. 126, S. 11). Dieser Einwand ist begründet (vgl. E. 4.2d vorne). Die Kantonsgericht Schwyz 36