___ AG sei, stimmten überein mit den von der Beklagten ins Recht gelegten Rechnungen der Beklagten an die M.V.________ AG. Damit habe die Beklagte zum einen nachgewiesen, dass die M.V.________ AG ihren gesamten Wareneinkauf bei ihr getätigt habe. Zum anderen stehe fest, dass die Beklagte mehr Rechnungen herausgegeben habe als sie gestützt auf das Teil-Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015 verpflichtet gewesen wäre. Denn mit erwähntem Entscheid sei die Beklagte nicht zur Offenlegung der ganzen Buchhaltung, sondern bloss zur Auskunftserteilung über Umsätze und Aufwendungen hinsichtlich der HARRY POPPER Kondome verpflichtet worden (act.