Beklagten (vgl. act. 126b, S. 8 Abs. 1) vermag daran nichts zu ändern, dass eine Gewinnschätzung nicht ins Dispositiv des kantonsgerichtlichen Teil- Urteils vom 23. Juni 2015 aufgenommen wurde, da den Erwägungen (E. 2f/bb S. 31) entnommen werden kann, dass gemäss Fusionsvertrag vom 27. Juni 2011 die Beklagte die M.V.________ AG übernahm und sie auch diesbezüglich Auskunft zu erteilen hat.