Insoweit ist der Beklagten somit eine Beweisvereitelung vorzuwerfen. Wegen der unzureichenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten ist androhungsgemäss auf die Angaben der Klägerin abzustellen (vgl. Teil-Urteil vom 23. Juni 2015, E. 2f/aa S. 31; act. 80, S. 1, N 3). Allerdings ist gestützt auf die Prozessvereinbarung vom 28. Januar 2016 zu prüfen, ob die Vorbringen der Klägerin zum geschätzten Nettogewinn der M.V.________ AG (vgl. E. 5.2a vorne) aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen plausibel erscheinen oder von der Beklagten entkräftet werden können. Entgegen dem Vorbringen der Kantonsgericht Schwyz 35