Insoweit hat es sich die Klägerin selbst zuzuschreiben, dass allfällige Lieferungen der L.________ GmbH an die M.V.________ AG unbewiesen bleiben. Diese Umstände vermögen indessen nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten die Beklagte mit ihrem Verhalten es verhindert, die nötigen Zahlen zu liefern, die es der Klägerin ermöglichen würden, den gesamten Gewinn der M.V.________ AG mit HARRY POPPER Produkten darzulegen und zu beweisen. Insoweit ist der Beklagten somit eine Beweisvereitelung vorzuwerfen.