Mangels anderweitiger, zuverlässiger Unterlagen erwog das Kantonsgericht am 12. Juli 2017, den Gewinn der M.V.________ AG anhand eines Vergleichs von Umsatz und Ertrag der M.R.________ AG und der M.V.________ AG in den Jahren 2006-2010 zu schätzen (vgl. act. 127). Indessen reicht die Beklagte trotz dieser ausdrücklicher Anordnung der Gerichtsleitung keine substanziierten und belegten Zahlen hinsichtlich der Gesamtumsätze der M.R.________ AG ein (vgl. act. 128), obwohl F.________ einziges Mitglied der M.V.________ AG war (act. 47/3) und auch Geschäftsführer der M.R.________ AG ist (act. 57/3, S. 1 unten). Der von der Beklagten behauptete Umsatz der M.R.______