Denn unabhängig davon war die M.V.________ AG bzw. – nach der Fusion im Juni 2011 – die Beklagte verpflichtet, insbesondere Geschäftsbücher und Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren, nach neuem wie nach altem Recht (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR bzw. Art. 957 Abs. 1, Art. 958 Abs. 1 und Art. 962 aOR). Die Beklagte unterlässt es somit, nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie bezüglich der M.V.________ AG keine vollumfängliche Auskunft mehr geben könne. Ebenso wenig liefert sie jene Elemente, die eine möglichst genaue Schätzung des Umsatzes und des Bruttogewinnes erlauben würden.