bb) Fraglich ist, ob die Beklagte die Gewinn- und Umsatzzahlen der M.V.________ AG hätte liefern können, was die Klägerin behauptet (vgl. act. 96, S. 4 f. N 5 f.; act. 109a, S. 2 N 3 f. und S. 4 N 17 f.; act. 126a, S. 1 f. N 3), von der Beklagten aber bestritten wird (vgl. act. 103, S. 4 N 12-15; act. 126b, S. 8 f.). Der Einwand der Beklagten, sie könne die Informationen beim externen Outsourcingpartner nicht erhältlich machen, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig davon war die M.V._____