c) aa) Mit Einreichung der Akten vom 15. März 2016 trug die Beklagte gegenüber der Klägerin vor, die Umsätze der M.V.________ AG an die Endkunden in der Zeit nach der Fusion (vom 30. Juni 2011) hätten sich nicht eruieren lassen, weil das Warenwirtschafts-System in jener Phase an den Logistik- Dienstleister „outgesourct“ gewesen sei und dieser diese Umsätze nicht herausziehen könne (act. 82/1).