Soweit die strengen Voraussetzungen für eine Schätzung fehlen, trägt der Geschäftsführer die Beweislast für die Ersatzfähigkeit seiner Kosten, auch soweit sich die Ausscheidung der spezifisch für die patentverletzenden Produkte verwendeten Produktionsmittel als schwierig erweist (BGE 134 III 306 E. 4.1.5 S. 311). Diese Rechtsprechung gilt nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht nur für patentverletzende Produkte, sondern ist auch auf allgemein rechtsverletzende, also auch auf markenrechtsverletzende Produkte anzuwenden.