BGer, Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010, E. 10.1). Die Abrechnungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind so detailliert einzureichen, um der Gegenpartei eine genaue Bezifferung (Schätzung) ihres Anspruchs zu erlauben und dem Gericht eine detaillierte Kontrolle des errechneten Betrags zu ermöglichen (BGer, Urteil 4P.318/2006 vom 14. März 2007, E. 2.3.2). Soweit die strengen Voraussetzungen für eine Schätzung fehlen, trägt der Geschäftsführer die Beweislast für die Ersatzfähigkeit seiner Kosten, auch soweit sich die Ausscheidung der spezifisch für die patentverletzenden Produkte verwendeten Produktionsmittel als schwierig erweist (BGE 134 III 306 E. 4.1.5 S. 311).