Die beweisbelastete Partei, die sich auf diese Erleichterung beruft, muss alle Umstände, die für die Erzielung eines Gewinnes oder für dessen Verminderung sprechen, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen. Der Schädiger, der die Höhe seiner Gewinne bestreitet, muss dies spezifiziert unter Vorlage von Detailzahlen tun und kann sich nicht mit pauschaler Bestreitung begnügen (BGE 134 III 306 E. 4.1.2 S. 309 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a S. 221; vgl. auch Staub, a.a.O., N 128 f. zu Art. 55 MSchG).