Die Beklagte wendet ein, erstens seien die von der Klägerin herangezogenen Kennzahlen nicht vergleichbar, zweitens sei der Vergleich der Beklagten mit der T.________ untauglich, drittens liessen Vergleiche der Gesamtumsätze im Erotikhandel zwischen Einzelhandel und Versandhandel keine Rückschlüsse auf Produktumsätze mit Kondomen im Einzelhandel und Versandhandel zu und viertens würde sich die Korrektheit der beklagtischen Angaben zu den Versandhandelsumsätzen aus den Akten und dem Vergleich mit dem entsprechenden Konto der Finanzbuchhaltung der damaligen M.V.________ AG ergeben (act. 103, S. 15-29 N 75-143; act. 109a, S. 10-15; act. 126b, S. 5-15).