__ AG zeige, dass über den Versandhandel 47 % mehr Artikel verkauft würden als über das Filialnetz, weshalb sich der Versandhandelsumsatz der M.V.________ AG auf Fr. 618‘092.60 (Fr. 420‘471.15 x 1.47) belaufe. Dieser Betrag sei um 20 % zu erhöhen, weil wegen der Lücken und Unzulässigkeiten der beklagtischen Auskünfte bereits die Ausgangsinformationen be- Kantonsgericht Schwyz 31