HARRY POPPER Artikel verkauft und dabei einen Gewinn von Fr. 420‘471.15 erzielt habe. Es sei wahrscheinlich, dass die M.V.________ AG die relevanten HARRY POPPER Produkte nicht nur von der Beklagten, sondern auch von Dritten bezogen habe. Ein Vergleich mit der deutschen T.________ AG zeige, dass über den Versandhandel 47 % mehr Artikel verkauft würden als über das Filialnetz, weshalb sich der Versandhandelsumsatz der M.V.________ AG auf Fr. 618‘092.60 (Fr. 420‘471.15 x 1.47) belaufe.