a) Die Klägerin bringt vor, es erscheine ausgeschlossen, dass die vorliegenden Zahlen (vgl. E. 5.1 vorne) die von der M.V.________ AG mit den streitgegenständlichen HARRY POPPER Artikeln erzielten vollständigen Umsätze wiedergeben würden. Dies würde nämlich bedeuten, dass die M.V.________ AG in den Jahren 2006 bis Februar 2011 lediglich 646 HARRY POPPER Artikel verkauft hätte. Diese geringe Anzahl könne nicht stimmen, da die M.R.________ AG im gleichen Zeitraum über ihr Schweizer Filialnetz 40‘903 HARRY POPPER Artikel verkauft und dabei einen Gewinn von Fr. 420‘471.15 erzielt habe.