5.2 Fest steht nach dem Gesagten, dass die Klägerin gestützt auf die Unterlagen der Beklagten bei 646 Stück verkauften HARRY POPPER Artikeln einen von der M.V.________ AG erzielten Nettogewinn von Fr. 8‘233.07 errechnen konnte, was einem Stückgewinn von Fr. 12.75 entspricht. Insoweit war eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht notwendig.