Die Beklagte fordert eine weitere Reduktion des Nettogewinns von Fr. 7‘241.04 um 10 % auf Fr. 6‘516.93. Zur Begründung führt sie aus, wegen Rabattierungen und Aktionen hätten nicht alle Kunden den vollen Preis bezahlen müssen. Auch seien geringfügige Debitorenverluste zu berücksichtigen (act. 103, S. 13 N 65; act. 126b, S. 5 Abs. 5). Die Klägerin hält eine pauschale Reduktion als unzulässig, weil sie weder substanziiert sei noch Beweis hierfür offeriert werde. Auf diese zutreffende Kritik geht die Beklagte in ihrer Duplik nicht ein (vgl. act. 126b, S. 5). Es kann somit offen bleiben, ob die Beklagte mit diesem Vorbringen überhaupt gehört werden kann, was die Klägerin bestreitet (act.