Die Klägerin berechnet gestützt auf die mit Eingabe vom 27. November 2015 eingereichten umfangreichen Unterlagen der Beklagten (vgl. zu act. 66) den Nettogewinn der M.V.________ AG (act. 96, S. 15 f. N 39 f.; act. 96/2, Tabelle 9). Diese Berechnung ist ausführlich und nachvollziehbar. Die Beklagte geht in ihrer Klageantwort darauf nicht ein. Unterlässt es die Beklagte somit aufzuzeigen, inwiefern die klägerische Darstellung unzutreffend sein soll, ist auf das unsubstanziierte Vorbringen der Beklagten bezüglich der Stückzahl von HAR- RY POPPER Artikel (568 statt 646) nicht weiter einzutreten. Der Vollständig- Kantonsgericht Schwyz 29