5.1 a) Die Beklagte ist mit der klägerischen Herleitung des Bruttoverletzergewinns der damaligen M.V.________ AG dem Grundsatz nach einverstanden, hält aber zum einen die Zahl von 646 Stück als unsubstanziiert, da nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin eine Gesamtstückzahl von 646 errechne. Die Nichtberücksichtigung von Warenretouren sei irrelevant, weil die Beklagte gar keine Retouren von der damaligen M.V.________ AG an sie geltend gemacht habe. Zutreffend sei daher eine Stückzahl von 568, weshalb sich der Nettogewinn auf Fr. 7‘241.04 reduziere (act. 103, S. 13 N 64 f.; act. 82/4, M.V.________ AG, S. 12).