5. Die Klägerin errechnet für die Jahre 2006 bis 2011 (für die Jahre 2006 und 2011 liegen keine Zahlen vor; vgl. act. 96/2, Tabelle 9) gestützt auf die Unterlagen der Beklagten bei 646 Stück verkauften HARRY POPPER Artikel einen von der M.V.________ AG erzielten Nettogewinn von Fr. 8‘233.07 sowie einen Schadenszins von Fr. 3‘166.74 per Stichtag 4. April 2017. Bei den Stückzahlen von 646 seien die ungerechtfertigten Warenretouren nicht berücksichtigt worden (act. 96, S. 14-16 N 36-40; act. 126a, S. 10 N 36).