Auszugehen ist von der substanziierten Berechnung des Schadenszinses durch die Klägerin per Stichtag 10. November 2016 anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. November 2016 (act. 126a, S. 8 N 42) bzw. aus der betreffenden Beilage (act. 109b, Beilage 12). Betreffend die abzugsfähigen Kosten für die Registrierung der Marke HARRY POPPER im Betrage von Kantonsgericht Schwyz 27