4.3 a) Die Klägerin verlangt einen Schadenszins von 5 % p.a. ab Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (act. 96, S. 2, Rechtsbegehren N 1). Dass ein solcher Zins in dieser Höhe grundsätzlich geschuldet ist, ergibt sich aus Dispositivziffer 2 des kantonsgerichtlichen Teil-Urteils vom 23. Juni 2015, wonach die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen nach Auskunftserteilung noch festzulegenden Betrag als Gewinnherausgabe zuzüglich Zins von 5 % seit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen (act. 59a). b) Die Klägerin beziffert den Schadenszins per Stichtag 4. April 2017 auf insgesamt Fr. 24‘253.76 (act. 126a, S. 4 N 13 mit Hinweis auf N 42 der Eingabe vom 1. Juli 2016).