Monaten, gewisse Zweifel bestehen, rechtfertigt sich ein Gewinnzuschlag von 8.33 % (100 % x 4/48 Mt.) auf den anteilmässigen Nettogewinn der Beklagten gegenüber der M.V.________ AG von Fr. 378.60, mithin ein solcher im Betrag von Fr. 51.55. Die Beklagte übersieht mit ihrem Hinweis auf Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. act. 103, S. 12 N 61), dass der Nettogewinn gestützt auf das von ihr eingereichte Zahlenmaterial konkret auf Fr. 23‘119.79 berechnet wurde, aber nur wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der Verkaufszahlen für eine Periode von vier Monaten ein Zuschlag von 8.33 % auf den anteilmässigen Nettogewinn der Beklagten gegenüber der M.V.________ AG von Fr. 378.60 erfolgte.