e) Zusammenfassend bestehen nur hinsichtlich der Verkäufe der Beklagten an die M.V.________ AG von April bis Juli 2008 gewisse Zweifel an der Vollständigkeit der beklagtischen Angaben. Fest steht, dass die Beklagte der M.V.________ AG in den Jahren 2006 bis 2011 insgesamt 646 HARRY POP- PER Artikel verkaufte und dabei einen Ertrag (Umsatz) von Fr. 2‘295.95 erzielte, wobei in den Jahren 2006 und 2011 keine Verkäufe stattfanden (act. 96/2, Tabelle 5). Dagegen betrug der Ertrag (Umsatz) der Beklagten mit dem Verkauf von HARRY POPPER Artikeln an die M.R.________ AG, M.R.________ GmbH, M.V.________ AG UND O.________ in der gleichen Zeit rund Fr. 140‘200.00 (vgl. E. 4.1b/bb vorne).