Hinsichtlich der Verkäufe der Beklagten an die O.________ steht fest, dass für bestimmte Wochen keine Abrechnungen für Verkäufe in Slowenien vorliegen. Allerdings gibt die Beklagte hierfür eine plausible Erklärung ab, wonach die Abnehmerinnen der Beklagten über eigene Lagermöglichkeiten verfügen würden, weshalb nicht jeder Abnehmerin jeden Monat eine Rechnung habe gestellt werden können, bzw. Rechnungen gestellt worden seien, diese aber keine HARRY POPPER Kondome umfasst hätten (act. 96, S. 14 N 33; act. 103, S. 12 N 58). Auch diesbezüglich unterlässt die Klägerin in der Folge weitere Ausführungen.