Unbestritten ist das Vorbringen der Klägerin, wonach die Verkäufe an die M.V.________ AG für die Zeit von April bis Dezember 2010 nur in einer einzigen Rechnung dokumentiert werden (act. 96, S. 13 f. N 32). Die Beklagte erklärt dies mit dem Umstand, dass von April 2010 bis 31. Dezember 2010 wegen der Umstellung auf SAP keine Rechnung der Beklagten an die M.V.________ AG habe gestellt werden können. Die Rechnung vom 31. De- Kantonsgericht Schwyz 25