Weiter ist unbestritten, dass keine Abrechnungen für Verkäufe an die M.V.________ AG von April bis Juli 2008 vorliegen. Die Beklagte begründet dies damit, es habe keine Verkäufe der streitgegenständlichen Kondome gegeben, ohne hierfür eine plausible Erklärung abzugeben (act. 103, S. 11 N 56). Dieser Umstand lässt gewisse Zweifel an der Vollständigkeit der Verkaufszahlen für das Jahr 2008 aufkommen. Daran vermag auch die Einreichung der von der Beklagten an die M.V._____