satz erzielte, der im Vergleich zu den vorherigen Quartalen fünf Mal höher war. Trotzdem machte die M.V.________ AG stets Verluste (vgl. act. 103/45- 49). Aus dem Gesagten kann daher nicht geschlossen werden, die Beklagte habe die Bekanntgabe von Verkäufen an die M.V.________ AG vor September 2007 unterschlagen.