_ anführe und die Beklagte ihren Sitz erst im August 2011 von S.________ nach H.________ verlegt habe (act. 103, S. 10 N 51 f.), was zutrifft (vgl. act. 96/4, unten auf jeder Seite). Vor allem aber kann aus der Empfehlung für Franchisenehmer nicht geschlossen werden, dass auch solche Verträge abgeschlossen und daraus Umsätze mit HARRY POPPER Produkten erzielt worden wären, was die Beklagte denn auch einwendet (act. 103, S. 11 N 53). Die Klägerin machte diesbezüglich keine Einwände (vgl. act. 109a, S. 6 f. N 31-34; act. 126 und 126a).