c) Die Klägerin bringt weiter vor, aus den Unternehmensbroschüren der Beklagten gehe hervor, dass diese das M.________-Shop-Konzept auch im Rahmen eines Franchising-Modells betreibe, aber keine Verkäufe an Franchisenehmer deklariere (act. 96, S. 12 f. N 29). Es trifft zu, dass sich die Beklagte für Franchisenehmer empfahl (vgl. KG-act. 96/4). Aus welcher Zeit diese Broschüre stammt, geht aus der Beilage nicht direkt hervor. Die Beklagte legt plausibel dar, dass sie nicht aus der streitgegenständlichen Zeit herrühren kann, weil die Broschüre als Adresse der Beklagten die G.________strasse xx in H.________ anführe und die Beklagte ihren Sitz erst im August 2011 von S.___