den Verkaufsumsätzen in Abzug gebracht werden müssen, was der Klägerin zum Vorteil gereicht, weil sich dadurch der Verletzergewinn erhöht (act. 103, S. 10 N 50). Dadurch, dass die Zahlen der Beklagten teilweise fraglich erscheinen, weil die Beklagte verschiedentlich erheblich mehr HARRY POPPER Kondome verkaufte als sie einkaufte, erleidet die Klägerin im Ergebnis also keinen Nachteil.