Die Beklagte geht auf dieses Vorbringen nicht ein (vgl. act. 126 und 126b), weshalb es unbestritten bleibt. Insoweit trifft zu, dass die Zahlen der Beklagten teilweise fraglich erscheinen, auch wenn die Firma K.________ (D), für allfällige weitere Lieferungen von HARRY POPPER Produkten an die Beklagte nicht in Frage kommt (vgl. E. 4.1a vorne mit Hinweis auf act. 111 und 121/2). Allerdings stellt die Beklagte zutreffend fest, dass bei tieferen Einkaufszahlen als Verkaufszahlen weniger Kosten, konkret Warenkosten, von Kantonsgericht Schwyz 22