103/1), Lieferantin der Beklagten, belegt. Die Klägerin wendet dagegen ein, wäre dem so, wie die Beklagte behaupte, müssten die Mengendifferenzen bei allen Artikeltypen in etwa gleichmässig auftreten, was aber gerade nicht der Fall sei. Unverdächtig seien Artikeltypen wie die 24er Packung „Tutti Frutti Mix“, von welchen die Beklagte 1‘928 Stück eingekauft, aber weniger bzw. nur 1‘902 verkauft habe. Anders verhalte es sich bei der 24er Packung „extra dick“, von welchen die Beklagte lediglich 129 Stück eingekauft, aber deren 266 verkauft habe (act. 109a, S. 6 f. N 31 f.; act. 126a, S. 8 f. N 31). Die Beklagte geht auf dieses Vorbringen nicht ein (vgl. act.