126a, S. 7 N 25). Die Beklagte erklärt dies damit, dass bei niedrigpreisigen Massenprodukten eine höhere Stückzahl geliefert als bestellt und verrechnet werde, weil die Lieferanten so das aufwändige Abzählen und die Überprüfung, ob die Auslieferung der Bestellung entspreche, vermeiden könnten und bei Qualitätsproblemen, einzelnen beschädigten Artikeln etc. der Kunde den Ersatz bereits habe (act. 103, S. 9 f. N 48). Diese Begründung erscheint plausibel und ist durch das Schreiben von R.________, ehemaliger Geschäftsführer der L.________ GmbH, Köln (act. 103/1), Lieferantin der Beklagten, belegt.