4.2 Die Klägerin fordert in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR wegen Lücken und Unzulänglichkeiten der beklagtischen Berichterstattung eine Ergebniskorrektur von pauschal plus 20 % auf den von ihr auf Fr. 45‘027.14 berechneten Nettogewinn, mithin einen Betrag von Fr. 9‘005.43, insgesamt also Fr. 54‘032.57 (act. 96, S. 12-14, N 28-34; act. 126a, S. 4 N 13). Die Beklagte bestreitet dies (act. 103, S. 9-12 N 45-62; act. 126b, S. 4 f.). Kantonsgericht Schwyz 21 a) Auszugehen ist – wegen den Warenretouren – von einem Nettogewinn von Fr. 23‘119.79 (vgl. E. 4.1c/ee vorne), bzw. nicht von Fr. 45‘027.14.