denaufwände (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Projektkosten, Register 8) stellen reine Parteibehauptungen dar. Die betreffenden Stundenansätze, z.B. von Q.________ von Fr. 300.00, erscheinen als unrealistisch hoch und laufen auf die Geltendmachung eines persönlichen Honorars hinaus. Interne Personalkosten können deshalb nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt nach dem Gesagten für die von der Beklagten geltend gemachten Abzüge für „Gemeinkosten, Einkauf, Verkauf und Marketing“ von Fr. 17'185.74 (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 – 2011, Kostenübersicht, Register 3).