Soweit die strengen Voraussetzungen für eine Schätzung fehlen, trägt der Geschäftsführer die Beweislast für die Ersatzfähigkeit seiner Kosten, auch soweit sich die Ausscheidung der spezifisch für die patentverletzenden Produkte verwendeten Produktionsmittel als schwierig erweist (BGE 134 III 306 E. 4.1.5 S. 311). Allgemeine Geschäftsunkosten sind nicht abzugsfähig, ebenso wenig darf eine Vergütung für persönliche Tätigkeiten verlangt werden (Schmid, a.a.O., N 118 zu Art 423 OR). Weder behauptet noch beweist die Beklagte, dass die von ihr in Abzug gebrachten internen Produktionsmittel ohne die Markenverletzung ausgelastet gewesen wären.