nicht dadurch kompensieren, dass er als Zwischenbeschäftigung ein patentverletzendes Gut produziere. Ob dies auch bei Markenrechtsverletzungen für Dienstleistungsbetriebe gelte, habe das Bundesgericht noch nicht entschieden. Es treffe also zu, dass Gemeinkostenanteile und interne Produktionskosten abzugsfähig seien. Mangels Relevanz erübrigten sich derzeit Weiterungen dazu; solche würden aber ausdrücklich vorbehalten (act. 103, S. 8 f. N 44). Weitere Ausführungen macht die Beklagte nicht dazu (vgl. act. 126b, S. 3 f.).