Sie hätte daher die Löhne für die mit dem Projekt befassten Mitarbeiter ohnehin im gleichen Mass entrichten müssen. Ebenso wenig abzugsfähig sei der unzureichend substanziierte, geschweige denn nachgewiesene Gemeinkostenanteil (act. 96, S. 10 f. N 23 f.; act. 126a, S. 7 N 24). Die Beklagte führt dazu lediglich aus, gemäss Bundesgericht könnten bei Beschäftigung eines Mitarbeiters während längerer Zeit mit einer patentverletzenden Tätigkeit die damit verbundenen Lohnkosten während der Kündigungsdauer dieses Mitarbeiters nicht angerechnet werden, wenn dieser sonst unterbeschäftigt wäre; anders verhalte es sich aber für die darüber hinausgehende Zeit.