dd) Die Klägerin bringt vor, die von der Beklagten in Abzug gebrachten Projektkosten (vgl. act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Projektkosten, Register 8) seien nicht abzugsfähig. Denn diese Arbeiten seien allesamt intern bzw. von Mitarbeitern der Beklagten erbracht worden. Die Beklagte mache nicht geltend, speziell für das Projekt HARRY POPPER zusätzliche Mitarbeiter eingestellt oder Pensen bestehender Mitarbeiter erhöht zu haben. Sie hätte daher die Löhne für die mit dem Projekt befassten Mitarbeiter ohnehin im gleichen Mass entrichten müssen.