Beträge ohne MWST]; act. 103, S. 8 N 41) ausser Acht zu bleiben, da sie eben keinen Bezug zur Registrierung der Marke HARRY POPPER haben. Die Rechtsvertretungskosten der Beklagten aus dem Prozess betreffend die Nichtigkeit der Marke HARRY POPPER (ZK 2008 19) können nicht auf diesem Wege auf die Klägerin abgewälzt werden.