Name schon sagt, allein mit dem Eintrag der strittigen Marke HARRY POP- PER und den diesbezüglichen Abklärungen, also mit dem Produkt HARRY POPPER, zusammenhängen. Was die Klägerin dagegen einwendet (vgl. act. 96, S. 11 N 25), ist weder substanziiert noch überzeugend. Dagegen haben die von der Beklagten geforderten Kosten für die Rechtsberatung im Hinblick auf den Gerichtsprozess ZK1 2008 19 und weitere diverse Verfahren in der Periode vom 14. Dezember 2010 bis 17. März 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 20‘705.50 (Fr. 22‘247.50 ./. Fr. 1‘542.00; act. 66, schwarzer Bundesordner, M.________ AG 2006 – 2011, Kostendetail Beratungshonorare, Register 7 [Beträge ohne MWST];